Selbstverständlich hat jeder das Recht, zu entscheiden, ob er gefilmt werden will, oder nicht.
Wir wollen mit unserer Kamera niemanden bloßstellen, überwachen oder ärgern.
Dieses Projekt wurde aus meherern Gründen ins Leben gerufen.
1. Der Markt Mittenwald und seine Veranstaltungen werden Menschen zugänglich gemacht, die nicht in der Lage sind, teilzunehmen.
2. Kurgästen und Einheimischen soll die Möglichkeit gegeben werden, zu jeder Zeit zu prüfen, wie das Wetter ist und wie viel im Ort los ist.
3. Eine Kamera in dieser Form ist eine Bereicherung, weil sie zeigt, daß ein historischer Tourismus-Ort traditionell bleiben kann, obwohl er im 21. Jahrhundert angekommen ist.
Trotzdem haben wir vorab viel Kritik geerntet. Anzeigen sind nicht ausgeschlossen. Dafür gibt es rechtlich aber keine Grundlage.
Viele Rechtsanwälte haben sich zu dem Thema "Öffentliche Webcams" bereits im Internet geäußert. Die Kernaussage lautet eigentlich fast immer wie in diesem Beispiel-Text:
Unsere Kamera hat eine gedrosselte Auflösung. Dadurch sind Gesichter, KFZ-Kennzeichen etc. nicht erkennbar.
Hier ein Beispiel-Ausschnitt unserer Kamera aus einer Test-Aufnahme:
Die Kamera macht die Live-Aufnahmen nur während der Öffnungszeiten der Veranstaltung. Daher enthält die Bildinformation nie Einzelpersonen, sondern in der Regel eine homogene Menschenmenge.
Bei Veranstaltungen wäre das soweit gar nicht zu beachten, weil ein Sonderparagraf hier eine Ausnahme zulässt.
Unsere Kamera hat einen festen Winkel und kann nicht zoomen.
Der Betrieb der Kamera von mediasilva.de ist erlaubt!
Trotzdem haben wir, nachdem wir mit Gemeinde-Vertretern und dem Ordnungsamt gesprochen haben, den Rat des Ordnungsamts befolgt und diesen konkreten Fall nochmals durch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in Ansbach prüfen lassen.
Hier die E-Mail-Antwort vom 28.07.2017 mit dem gesamten rechtlichen Rahmen:
Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG), sofern kein Ausnahmetatbestand nach § 23 Abs. 1 KUG gegeben ist und kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten gem. § 23 Abs. 2 KUG verletzt wird.
Folgende Bildnisse erfüllen des Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KUG:
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Und weiter heißt es:
Im Ergebnis wird sich Ihr Vorhaben grundsätzlich datenschutzgerecht verwirklichen lassen, sofern es sich innerhalb des oben beschriebenen Rechtsrahmens hält.
Zusammengefasst:
Übrigens! Sonst dürfte auch kein Foto einer Veranstaltung in die Zeitung!
Wir hoffen, daß Sie nun einen guten Einblick in die Rechtslage bekommen konnten.
Bei Fragen oder Anregungen bitten wir Sie, sich direkt an uns zu wenden!
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